Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1962Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
durch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder
durch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (§§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oderdurch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder
infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209271