Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert (Bruttomietzinsertrag) auszugehen.
(2)Absatz 2,Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume, so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert anzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei allen anderen bebauten Grundstücken ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.
(4)Absatz 4,Unter bebauten Grundstücken sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209280