Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 294/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert (Bruttomietzinsertrag) auszugehen.
  2. Absatz 2,Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume, so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert anzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei allen anderen bebauten Grundstücken ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.
  4. Absatz 4,Unter bebauten Grundstücken sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209280