Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 294/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
  2. Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
  3. Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerrum für Finanzen die Finanzlandesdirektion anzuweisen, in allen Fällen, in denen der Verlust festgestellt worden ist, noch vor Erstellung des vorläufigen Verteilungsplanes einheitlich Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssig zu machen. Die Finanzlandesdirektion hat die in jedem einzelnen Fall geleisteten Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209305