Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 294/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sobald die von der Ungarischen Volksrepublik zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden Betrag der im Paragraph eins, genannten Globalsumme von 87,500.000 Schilling auszugehen.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 18, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillingbetrag durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209309