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§ 2 Pkw-VIV 2018

Fassungen
ab 02.01.2022 — BGBl. II Nr. 365/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute02.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 365/2021
§ 215.11.201801.01.2022 BGBl. II Nr. 279/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.01.2022BGBl. II Nr. 365/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.
  2. Ziffer 2
    „Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.
  3. Ziffer 3
    „Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.
  4. Ziffer 4
    „Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.
  5. Ziffer 5
    „Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.
  6. Ziffer 6
    „Etikett“ ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.
  7. Ziffer 7
    „Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.
  8. Ziffer 8
    „Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.
  9. Ziffer 9
    „Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.
  10. Ziffer 10
    „WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 175 vom 07.07.2017, Seite 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
  11. Ziffer 11
    „NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 199 vom 28.07.2008, Seite 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
  12. Ziffer 12
    „Leitungsgarnitur“ ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.
  13. Ziffer 13
    „E-Fahrzeug-Ladestation“ ist ein stationärer Teil einer E-Fahrzeug – Stromversorgung verbunden mit dem Stromversorgungsnetz.
  14. Ziffer 14
    „E-Fahrzeug, elektrisches Straßenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug, das von einem Elektromotor mit Strom aus einem wiederaufladbaren elektrischem Energiespeicher (RESS) angetrieben wird und hauptsächlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bestimmt ist.
  15. Ziffer 15
    „Kennung“ ist der grafische Ausdruck der Kompatibilität bestehend aus Form und Symbol.
  16. Ziffer 16
    „RESS“ (recharcheable energy storage system, wiederaufladbarer elektrischer Energisspeicher) bezeichnet ein System zum Speichern von Energie und zur Abgabe von elektrischer Energie, das wieder aufladbar ist.
  17. Ziffer 17
    „Steckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung oder einer festen Verdrahtung ermöglicht.
  18. Ziffer 18
    „Stecker“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, fest eingebaut oder vorgesehen zur Befestigung an einer flexiblen Leitung verbunden mit dem E-Fahrzeug oder der Fahrzeugkupplung.
  19. Ziffer 19
    „Steckdose“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, vorgesehen für die Installation mit einer festen Verdrahtung oder eingeschlossen in eine Ausrüstung.
  20. Ziffer 20
    „Fahrzeugsteckvorrichtung/E-Fahrzeugsteckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung mit einem E-Fahrzeug ermöglicht.
  21. Ziffer 21
    „Fahrzeugkupplung/E-Fahrzeugkupplung“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, das in eine Ladeleitung integriert oder dafür vorgesehen ist, an dieser angebracht zu werden.
  22. Ziffer 22
    „Fahrzeugstecker/E-Fahrzeugstecker“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, eingebaut in oder fest verbunden mit einem E-Fahrzeug.
  23. Ziffer 23
    „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.

Schlagworte

Fahrzeugwartungsinformation, Fahrzeugreparaturinformation, Kraftstoffverbrauch, Reparaturinformation

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40237443