Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.11.2018 bis 30.07.2020 — BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.11.201830.07.2020 BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2018BGBl. II Nr. 280/2018

Außerkrafttretensdatum

30.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schulung von Führungskräften

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung betraut sind, haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlass zu behandeln.
  2. Absatz 2,In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
  3. Absatz 3,Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte sowie Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching ermöglicht werden.

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209343