Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.11.2018 bis 30.07.2020 — BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.11.201830.07.2020 BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2018BGBl. II Nr. 280/2018

Außerkrafttretensdatum

30.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Möglichkeit einer Familienphase sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter gleichwertig einfließen und darf zu keinerlei Beschränkung der Karrierechancen führen. Entsprechende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in der Zentralstelle fix zu installieren, um u.a. den Anteil der Väterkarenz im Ressort zu erhöhen und die Anerkennung von Familienkompetenzen bei der Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
  3. Absatz 3,Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern muss dies auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen tun. Frauen sollen gezielt, unter anderem bei Projektleitungen und Arbeit in Eigenverantwortung, gefördert werden bzw. zur Übernahme von Führungspositionen motiviert werden.
  4. Absatz 4,Im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch sind mit weiblichen und männlichen Bediensteten Themen wie flexiblere Arbeitszeitgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu behandeln. Dabei ist die Übernahme von Betreuungspflichten durch Männer zu fördern.
  5. Absatz 5,Im Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch werden individuelle Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden motiviert, entsprechende Förderungen (unter anderem Teilnahme an Weiterbildung, Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung, Mitarbeit in Kommissionen, Beiräten und Gremien) anzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209345