Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.11.2018 bis 30.07.2020 — BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.11.201830.07.2020 BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2018BGBl. II Nr. 280/2018

Außerkrafttretensdatum

30.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa das Programm Mentoring für Frauen müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  3. Absatz 3,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen, wie unter anderem Betreuungsverantwortung, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen.
  4. Absatz 4,Den Vertreterinnen und Vertretern der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen kommt eine Vorbildfunktion zu.

Schlagworte

Organisationsentwicklung

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209330