Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Informationsarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen und im Intranet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Zeitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inside), ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(3)Absatz 3,Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nach Absprache mit der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40209333