Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.11.2018 bis 30.07.2020 — BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.11.201830.07.2020 BGBl. II Nr. 280/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2018BGBl. II Nr. 280/2018

Außerkrafttretensdatum

30.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsrechte

Paragraph 7,

Es sind folgende Informationsrechte vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Mai jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  2. Ziffer 2
    Auf Antrag der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sollen bis zu zwei Mal im Jahr tabellarische Auflistungen über Leitungsfunktionen in der Zentralstelle, dem Sozialministeriumservice und den Arbeitsinspektoraten entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung erstellt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen, sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
  4. Ziffer 4
    Bis 1. Oktober jeden Jahres ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der Jahresstatistik abzugeben. Aus diesem Bericht hat u.a. hervorzugehen:
    1. Litera a
      Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil (Paragraph 11, Absatz 3,) nicht erreicht wurde;
    2. Litera b
      Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
    3. Litera c
      Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
    4. Litera d
      Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsverantwortlichen der einzelnen Dienststellen und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten.
  5. Ziffer 5
    Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten), nicht jedoch Anmeldungen einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu externen Bildungsmaßnahmen.
  6. Ziffer 6
    Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten):
    1. Litera a
      Ausschreibungstext vor Abfertigung;
    2. Litera b
      Besetzung der Begutachtungskommission.
  7. Ziffer 7
    Rechtzeitige Information über jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben, mit dem Recht, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  8. Ziffer 8
    Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
  9. Ziffer 9
    Information über geplante befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten) ungeachtet des in Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG normierten Rechts zu Teilnahme an Sitzungen der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senate, Kollegialorgane und Beiräte zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten mit beratender Stimme.
  10. Ziffer 10
    Information hinsichtlich Arbeitsplatzbewertungen für Frauen und Männer im Ressort in Form summarischer, tabellarischer Übersicht an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten.
  11. Ziffer 11
    Information im Hinblick auf Anzahl und Höhe von Belohnungen – neben vollständigen Aufzeichnungen sämtlicher Arten und Summen der Belohnungen je Mitarbeiterin/Mitarbeiter – in Form summarischer, tabellarischer Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressort an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten.
  12. Ziffer 12
    Information über den Frauenanteil in ständigen Kommissionen, Beiräten und Gremien an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209335