Norm Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz Fassungen (Gesetz) ab 31.12.1953 — BGBl. Nr. 186/1953 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute31.12.1953 BGBl. Nr. 186/1953 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.12.1953 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1