Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209744