Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 191/2023
§ 230.11.201823.06.2023 BGBl. II Nr. 299/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weststeiermark geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtetend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben. wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Weststeiermark“.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. Ziffer 7
    Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Blauer Wildbacher (ausgebaut als Schilcher), Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
  8. Ziffer 8
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei als Schilcher ausgebautem Blauen Wildbacher und bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. Ziffer 9
    Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind als Schilcher ausgebauter Blauer Wildbacher, und Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. Ziffer 10
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. Ziffer 11
    Bei Weststeiermark DAC der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung „Schilcher“ ist diese als „Schilcher Klassik“ anzugeben.
  12. Ziffer 12
    Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Weststeiermark angegeben werden.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40253634