Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
TSG-Werttarif-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG. Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des Paragraphen 51, Absatz 2 und 3, 52 Absatz eins, Litera b und 52 Absatz 2, TSG.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210022