Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung des Schiffsbauregisters
Kundmachungsorgan
DJ S 132/1941
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wieder in Kraft gesetzt.
Text
Auf Grund des § 65 Abs. 1, § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:Auf Grund des Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. römisch eins S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.
Schlagworte
RGBl. I S 1591/1940
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210083