Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikomanagementfunktion
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 21a Abs. 1 PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:Die gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, PKG eingerichtete Risikomanagementfunktion hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Unterstützung des Vorstands bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems;
Überwachung des Risikomanagementsystems;
Überwachung des Risikoprofils der Pensionskasse und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
Berichterstattung über Risikoexponierungen (risk exposure), die neben Kennzahlen auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen (§ 21a Abs. 3 PKG) zu enthalten hat.Berichterstattung über Risikoexponierungen (risk exposure), die neben Kennzahlen auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen (Paragraph 21 a, Absatz 3, PKG) zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in § 3 Z 1 angeführten Maßnahmen erfasst.Die Risikomanagementfunktion ist in wesentliche strategische Entscheidungen einzubinden. Davon sind jedenfalls Entscheidungen über die in Paragraph 3, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen erfasst.
(3)Absatz 3,Mögliche Interessenkonflikte der Risikomanagementfunktion sind zu identifizieren. Liegen Interessenkonflikte vor, sind diese zu beschreiben und Mitigationsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Risikomanagementfunktion ist derart einzurichten, dass Interessenkonflikte, die mit Tätigkeiten der Vermögensveranlagung verbunden sind, vermieden werden. Die Risikomanagementfunktion ist von durchführenden Tätigkeiten der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
(4)Absatz 4,Die Pensionskassen haben Vertretungsregelungen für den Inhaber der Risikomanagementfunktion vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von verantwortlichen Personen nicht zu bedeutsamen Störungen des Risikomanagementprozesses führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40210118