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§ 7 PK-RiMaV 2019

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 331/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RiMaV 2019

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikoüberwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.
  3. Absatz 3,Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen, verringerte Risikotragfähigkeit sowie drohende Limitüberschreitungen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210123