Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikoüberwachung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß § 3 Z 1 definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.
(3)Absatz 3,Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen, verringerte Risikotragfähigkeit sowie drohende Limitüberschreitungen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40210123