Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lastprofilverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
„Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
„Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
„Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
„Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
„Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
„Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
„Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;„Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 107 aus 2011,;
„Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.
Schlagworte
Einspeisestelle
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210166