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§ 2 LPV 2018

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. II Nr. 338/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.2019 BGBl. II Nr. 338/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lastprofilverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. II Nr. 338/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LPV 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
  2. Ziffer 2
    „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
  3. Ziffer 3
    „Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
  4. Ziffer 4
    „Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
  5. Ziffer 5
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  6. Ziffer 6
    „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
  7. Ziffer 7
    „Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
  8. Ziffer 8
    „Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
  9. Ziffer 9
    „Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
  10. Ziffer 10
    „Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
  11. Ziffer 11
    „Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 107 aus 2011,;
  12. Ziffer 12
    „Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
  13. Ziffer 13
    „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.

Schlagworte

Einspeisestelle

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210166