Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Auf Grund des § 2b Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 131 Euro.Auf Grund des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 131 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40210173