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§ 11 SKS-PV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 340/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Beschreibung des SKS

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Dazu gehören insbesondere
      1. Litera a
        die Aufbau- und Ablauforganisation,
      2. Litera b
        die Organisationsprinzipien,
      3. Litera c
        die Führungsprinzipien,
      4. Litera d
        die Geschäftszwecke einzelner Einheiten oder Unternehmen,
      5. Litera e
        die Rollen und Verantwortlichkeiten der Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, sowie aller Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen betraut sind,
    2. Ziffer 2
      das Kontrollumfeld (Paragraph 4,). Dazu gehört insbesondere
      1. Litera a
        die Grundeinstellung der Personen, die mit der Überwachung sowie der Durchführung der Kontrollen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds betraut sind,
      2. Litera b
        die vorgegebenen Verhaltensgrundsätze im Unternehmen bzw. im Kontrollverbund und
      3. Litera c
        die Ressourcen, die für das SKS zur Verfügung stehen.
    3. Ziffer 3
      die Ziele des SKS (Paragraph 5,); insbesondere deren individuelle Bedeutung bezogen auf den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund.
    4. Ziffer 4
      die beurteilten steuerrelevanten Risiken und den Prozess sowie die Bewertungsmethodik, welche für die Identifikation und Beurteilung der Risiken angewendet worden sind (Paragraph 6,).
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen, die zur Bedeckung der identifizierten und beurteilten Risiken jeweils umgesetzt worden sind oder sich im Planungsstadium befinden (Paragraphen 7 bis 9). Im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hat die Beschreibung des SKS (allenfalls durch Verweis auf externe Dokumente) jedenfalls zu enthalten:
      1. Litera a
        das konkrete Risiko bzw. das Kontrollziel
      2. Litera b
        die Beschreibung der Kontrolle
        • Strichaufzählung
          Kontrolldurchführender
        • Strichaufzählung
          Kontrollaktivität
        • Strichaufzählung
          Automatisierungsgrad
      3. Litera c
        den Anlass für eine Kontrolle bzw. die Kontrollfrequenz
      4. Litera d
        den Kontrollnachweis
      5. Litera e
        den Umgang mit aufgedeckten Fehlern.
    6. Ziffer 6
      die Verantwortlichkeiten, Prozesse und Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung des SKS (Paragraph 10,). Das umfasst die Beschreibung der prozessintegrierten und der prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen sowie die Vorgehensweise zur Beseitigung von identifizierten Mängeln des SKS.
  2. Absatz 2,Die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen sind dann angemessen dargestellt, wenn sie den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend auf sämtliche Grundelemente des SKS (Paragraph 3,) eingehen und keine falschen oder widersprüchlichen Angaben, unangemessene Verallgemeinerungen oder unausgewogene und verzerrte Darstellungen enthalten. Die Darstellung von Prozessen, die kein oder ein geringes Risikopotential aufweisen, kann entfallen.

Schlagworte

Aufbauorganisation

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210189