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§ 2 SKS-PV

Fassungen
ab 12.12.2020 — BGBl. II Nr. 561/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute12.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 561/2020
§ 201.01.201911.12.2020 BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 561 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.12.2020BGBl. II Nr. 561/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:

  1. Ziffer eins
    SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (Paragraph 153 e, Absatz eins, BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Paragraph 153 b, Absatz 6, BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
  2. Ziffer 2
    Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (Paragraph 3,).
  4. Ziffer 4
    Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO oder Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
    1. Litera a
      der Konzeptionsprüfung (Paragraph 13, Absatz eins,),
    2. Litera b
      der Umsetzungsprüfung (Paragraph 13, Absatz 2,) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
    3. Litera c
      der Wirksamkeitsprüfung (Paragraph 13, Absatz 3,).
  5. Ziffer 5
    Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß Paragraph 153 b, BAO vorgelegt werden.
  6. Ziffer 6
    Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40228329