Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 561/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 561 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:
SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.SKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (Paragraph 153 e, Absatz eins, BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (Paragraph 153 b, Absatz 6, BAO). Das SKS hat den Erfordernissen des Unternehmens zu entsprechen und kann auch Teil eines umfassenderen innerbetrieblichen Kontrollsystems sein.
Grundelemente des SKS: Die Grundelemente des SKS sind die konkreten inhaltlichen Anforderungen an das SKS, die im SKS jedenfalls enthalten sein müssen und zu berücksichtigen sind.
Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (§ 3).Beschreibung des SKS: Die Beschreibung des SKS ist die vom Unternehmer vorgelegte schriftliche und/oder bildliche Darstellung zu sämtlichen Grundelementen des SKS (Paragraph 3,).
Prüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO oder § 153f Abs. 5 BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht ausPrüfung des SKS: Die Prüfung des SKS umfasst alle für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO oder Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlichen Tätigkeiten. Die Prüfung des SKS besteht aus
der Konzeptionsprüfung (§ 13 Abs. 1),der Konzeptionsprüfung (Paragraph 13, Absatz eins,),
der Umsetzungsprüfung (§ 13 Abs. 2) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch ausder Umsetzungsprüfung (Paragraph 13, Absatz 2,) und bei allen Folgeprüfungen des SKS auch aus
der Wirksamkeitsprüfung (§ 13 Abs. 3).der Wirksamkeitsprüfung (Paragraph 13, Absatz 3,).
Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß § 153b BAO vorgelegt werden.Erstprüfung des SKS: Eine Erstprüfung des SKS ist die erste Prüfung des SKS. Das Gutachten, das während der Erstprüfung des SKS erstellt worden ist, muss gleichzeitig mit dem Antrag auf begleitende Kontrolle gemäß Paragraph 153 b, BAO vorgelegt werden.
Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (§ 153f Abs. 5 BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.Folgeprüfung des SKS: Eine Folgeprüfung des SKS ist jede Prüfung des SKS, die nach Vorlage des Gutachtens über die Erstprüfung des SKS erfolgt (Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO). Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228329