Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen
Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.
Schlagworte
Sanktionsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210187