Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Text
Notfallverfahren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230734