Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Text
Protokollierung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
(2)Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
hervorgehen.
(3)Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210253