Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrsversuchsverordnung 3D-Schutzweg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 346/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung, dahingehend zulässig, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von Paragraph 16, Absatz 2, der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung, dahingehend zulässig, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210268