Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Abs. 1 bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Absatz eins, bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.
(3)Absatz 3,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210294