Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210376