Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 610 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………………... 30
Kärnten: ……………………………………………. 210
Niederösterreich: …………………………………... 460
Oberösterreich: ……………...…………………….. 1.045
Salzburg: …………………………………………... 25
Steiermark: ……………………………………….... 500
Tirol: …………………………………………….…. 225
Vorarlberg: ………………………………………… 65
Wien: ………………………………………….…… 50
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländerinnen und Ausländern, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2019 enden.Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländerinnen und Ausländern, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2019 enden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
NOR40210455