Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.12.2018 bis 19.04.2019 — BGBl. II Nr. 371/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.12.201819.04.2019 BGBl. II Nr. 371/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 371/2018

Außerkrafttretensdatum

19.04.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 610 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ………………………………………...  30

              Kärnten: …………………………………………….  210

              Niederösterreich: …………………………………...  460

              Oberösterreich: ……………...……………………..  1.045

              Salzburg: …………………………………………...  25

              Steiermark: ………………………………………....  500

              Tirol: …………………………………………….….  225

              Vorarlberg: …………………………………………  65

              Wien: ………………………………………….……  50

  1. Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländerinnen und Ausländern, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Gesetzesnummer

20010525

Dokumentnummer

NOR40210455