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§ 2

Fassungen
ab 29.12.2018 — BGBl. II Nr. 374/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute29.12.2018 BGBl. II Nr. 374/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EUTM Mali – Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. II Nr. 374/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen personenbezogenen Daten, dürfen verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    2. Ziffer 2
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und
    3. Ziffer 3
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter.
  4. Absatz 4,Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 3, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
  5. Absatz 5,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angewendet werden.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010529

Dokumentnummer

NOR40210534