Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 29.12.2018 — BGBl. II Nr. 375/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute29.12.2018 BGBl. II Nr. 375/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. II Nr. 375/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Nach Paragraph 13, zugelassene Personen haben den Organen und Beauftragten der AMA, des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für eine Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 13, zugelassene Personen sind verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die in Absatz 2, genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die eingeführte Ware befindet und verarbeitet wird.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die nach Paragraph 13, zugelassenen Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210554