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§ 1 ErgZV 2019

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 367/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201931.12.2019 BGBl. II Nr. 367/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 367/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ErgZV 2019

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2019,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2019

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 933,06 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 465,91 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 933,06 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 343,19 € und nach diesem Zeitpunkt 609,85 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 515,30 € und nach diesem Zeitpunkt 933,06 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 933,06 €.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Gesetzesnummer

20010538

Dokumentnummer

NOR40210984