Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.12.2018 bis 16.03.2019 — BGBl. II Nr. 377/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.12.201816.03.2019 BGBl. II Nr. 377/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winterfahrverbotskalender 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. II Nr. 377/2018

Außerkrafttretensdatum

16.03.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 5. Jänner 2019 bis einschließlich 16. März 2019 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

  1. Ziffer eins
    in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
  2. Ziffer 2
    in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010540

Dokumentnummer

NOR40211262