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§ 5a NEIV

Fassungen
30.04.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 185/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a30.04.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 185/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notar-E-Identifikations-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

30.04.2020BGBl. II Nr. 185/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

NEIV

Index

27/02 Notare

Text

Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO

Paragraph 5 a,

Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40222972