Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notar-E-Identifikations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Text
Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NONotarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO
§ 5a.Paragraph 5 a,
Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden §§ 2 und 3 keine Anwendung. § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den §§ 36a ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bleiben unberührt. Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222972