Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 96/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Platten-, Fliesenleger/innen
Huf- und Wagenschmied(e)innen
Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Holzmaschinenarbeiter/innen
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Sonstige Bodenleger/innen
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Sonstige Grobmechaniker/innen
Kunststoffverarbeiter/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
(2)Absatz 2,Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt:Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt:
Kärnten:
Niederösterreich:
Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
Oberösterreich:
Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
Sonstige Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
Sonstige Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Sonstige Techniker/innen für Bauwesen
Technische Zeichner/innen
Maschinist(en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Salzburg:
Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
Sonstige Techniker/innen für Bauwesen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe
Steiermark:
Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte
Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
Tirol:
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
Maler/innen, Anstreicher/innen
Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe.
Vorarlberg:
Sonstige Techniker/innen für Bauwesen
Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung
Maler/innen, Anstreicher/innen
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
(3)Absatz 3,Für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Abs. 2 dürfen höchstens 300 Bestätigungen gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG ausgestellt werden. Das Erreichen dieser Höchstzahl ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Absatz 2, dürfen höchstens 300 Bestätigungen gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ausgestellt werden. Das Erreichen dieser Höchstzahl ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213899