Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003
§ 2.Paragraph 2,
Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz. Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in Paragraphen 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211369