Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut
§ 4.Paragraph 4,
Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat. Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß Paragraph 6, FM-GwG festgestellt hat.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211371