Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Juristische Personen als Teilnehmer
§ 6.Paragraph 6,
Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen. Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß Paragraphen 3, 4, oder 5 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211373