Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich
1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, nachstehend „Zusammenarbeit“ genannt, sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals und von dessen Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen gegen militärische Bedrohungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211396