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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. III Nr. 214/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2019 BGBl. III Nr. 214/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. III Nr. 214/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, nachstehend „Zusammenarbeit“ genannt, sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals und von dessen Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen gegen militärische Bedrohungen.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211396