Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 11: Rechtsstellung
1. Die Rechtsstellung des Personals der entsendenden Partei während seines Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei und die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen richten sich nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll.
2. Das Personal der entsendenden Partei hat während seines Aufenthalts im Staatsgebiet der empfangenden Partei die nationale Gesetzgebung der empfangenden Partei zu beachten, einschließlich der geltenden Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen.
3. Die empfangende Partei stellt sicher, dass die für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei in ihrem Staatsgebiet notwendigen administrativen Voraussetzungen bestehen, und unterstützt das Personal der entsendenden Partei in technischen und logistischen Belangen.
4. Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthalts im Staatsgebiet der empfangenden Partei berechtigt, die militärische Uniform nach den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.
Schlagworte
Umweltschutzbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211406