Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 3
KENNZEICHNUNG
Der Herausgeber kennzeichnet auszutauschende oder zu übermittelnde klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungskennzeichnung. Der Empfänger kennzeichnet im Einklang mit nationalem Recht erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungskennzeichnung, die der Klassifizierungsstufe des Herausgebers entspricht.
Auch die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugten, vervielfältigten oder übersetzten klassifizierten Informationen werden entsprechend gekennzeichnet.
Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211444