Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.
Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, in schriftlicher Form.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211446