Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Artikel 11

Qualifizierungen

  1. Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind:
    1. Ziffer eins
      Leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
    3. Ziffer 3
      Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, hat nachzuweisen:
      1. Litera a
        zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER); als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1gelten insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“ oder „Telc GmbH“,
        2. Sub-Litera, b, b
          ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht oder
        3. Sub-Litera, c, c
          ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
      2. Litera b
        eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;
    4. Ziffer 4
      Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der Tagesbetreuung von Kleinkindern eingesetzt wird, hat eine facheinschlägige Ausbildung im landesrechtlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Tagesmütter, und -väter haben eine facheinschlägige Ausbildung im landesgesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Artikel 2, Ziffer 2, sowie von Tagesmüttern und -vätern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen:

    Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben

    1. Litera a
      pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen zu absolvieren,
    2. Litera b
      Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erreichen,
    3. Litera c
      im Fall des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Fortbildung

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211541