Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Artikel 12
Aufgaben des Bundes in der Umsetzung
(1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich,
in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß Art. 2 Z 6 regelmäßig zu aktualisieren;in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß Artikel 2, Ziffer 6, regelmäßig zu aktualisieren;
zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß Art. 14.zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß Artikel 14,
(2)Absatz 2,Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.
(3)Absatz 3,Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211542