Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
Artikel 13
Aufgaben der Länder in der Umsetzung
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich,
im Rahmen der Aufsichtspflicht zur Überprüfung der Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen;im Rahmen der Aufsichtspflicht zur Überprüfung der Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Artikel 2, Ziffer 6, an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen;
dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte die Qualifikationen gemäß Art. 11, insbesondere auch im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung, aufweisen und sich im entsprechenden Ausmaß fort- und weiterbilden;dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte die Qualifikationen gemäß Artikel 11,, insbesondere auch im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung, aufweisen und sich im entsprechenden Ausmaß fort- und weiterbilden;
dafür Sorge zu tragen, dass die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen ihre Verpflichtungen, insbesondere auch zur Dokumentation und Auskunftserteilung über die erfolgte sprachliche Förderung an die besuchten Pflichtschulen, wahrnehmen; bereits bestehende Instrumente zur Dokumentation der Entwicklung des Kindes sowie zur erfolgten sprachlichen Förderung, die im jeweiligen Bundesland etabliert sind, können für diese Zwecke verwendet werden;
die pädagogischen Konzepte, Leitbilder, Grundsätze, Schriften, Statuten oder Regelungen des Trägers einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung vor der landesgesetzlichen Genehmigung einer Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Werte- und Orientierungsleitfaden zu unterziehen und diese stichprobenartig von Amts wegen zu überprüfen. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass diese in Widerspruch zum Werte- und Orientierungsleitfaden stehen, ist unverzüglich eine Einzelfallprüfung der betreffenden elementaren Bildungseinrichtungen einzuleiten. Dazu können andere Einrichtungen unterstützend herangezogen werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung in Kenntnis zu setzen;
Dokumentationen gemäß dieser Vereinbarung zu führen und Berichte ordnungsgemäß und termingerecht zu legen;
die widmungsgemäße Verwendung der vom Bund gewährten Zweckzuschüsse zu überprüfen und zu bestätigen;
die Konzepte gemäß Art. 16 zu erstellen und dem Bund vorzulegen.die Konzepte gemäß Artikel 16, zu erstellen und dem Bund vorzulegen.
(2)Absatz 2,Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Artikel 6, landesgesetzlich zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,
Konzepte gemäß Abs. 1 Z 7 für die frühe sprachliche Förderung in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik zu erstellen;Konzepte gemäß Absatz eins, Ziffer 7, für die frühe sprachliche Förderung in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten zur Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik zu erstellen;
die Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 10 termingerecht durchzuführen;die Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 10, termingerecht durchzuführen;
die frühe sprachliche Förderung gemäß Art. 9 an mehr als 40 Prozent aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im jeweiligen Bundesland anzubieten;die frühe sprachliche Förderung gemäß Artikel 9, an mehr als 40 Prozent aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im jeweiligen Bundesland anzubieten;
die gegebenenfalls erforderliche, die Bildungssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Art. 2 Z 8 lit. b in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen entsprechend der Konzepte gemäß Art. 16 durchzuführen;die gegebenenfalls erforderliche, die Bildungssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Artikel 2, Ziffer 8, Litera b, in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen entsprechend der Konzepte gemäß Artikel 16, durchzuführen;
dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, nicht nachkommen.dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, nicht nachkommen.
Schlagworte
Werteleitfaden
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211543