(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 142,5 Millionen Euro, hiervon 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt römisch zwei im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 142,5 Millionen Euro, hiervon 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Artikel 5,, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:
Niederösterreich:
18,370 %
Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5% des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5% des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Artikel 5,, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.