Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Artikel 15

Zielzustände

  1. Absatz eins,Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Artikel eins, abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben; als gemeinsames Ziel ist aber eine Anhebung bis zum Kindergartenjahr 2021/22 um 5 Prozentpunkte anzustreben;
    2. Ziffer 2
      der Anteil der drei- bis sechsjährigen Kinder, die elementare Bildungseinrichtungen besuchen, die den VIF-Kriterien entsprechen, wird anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht; als gemeinsames Ziel ist eine Anhebung bis zum Kindergartenjahr 2021/22 um 6 Prozentpunkte anzustreben;
  2. Absatz 2,Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei als gemeinsames Ziel die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr anzustreben ist;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe hat sich pro Bundesland um mindestens 20 Prozent reduziert;
    3. Ziffer 3
      ein Anteil von15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung pro Bundesland gerechnet ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf;
    4. Ziffer 4
       der Zweckzuschuss wird für mindestens 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes ausgeschüttet, wobei als gemeinsames Ziel die Ausschüttung an der Hälfte der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes anzustreben ist.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211545