Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Artikel 16

Konzepte der Länder zur Sprachförderung und zum Ausbau

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Artikel 15, erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ist-Stands-Analyse mit
      1. Litera a
        Angaben zu den Standorten,
      2. Litera b
        Angaben zum Personal,
      3. Litera c
        Angaben zur frühen sprachlichen Förderung,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine.
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Qualifikation des an den Standorten eingesetzten Personals und zur Personalentwicklung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung.
  2. Absatz 2,Die Konzepte sind bis 31. Jänner 2019 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Koordination zu übermitteln, das diese in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt und dem Österreichischen Integrationsfonds prüft und genehmigt.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211546