Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
Artikel 18
Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie
(2)Absatz 2,Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Artikel 2, Ziffer 8, Litera b, gefördert wird.
Schlagworte
Fortbildung, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211548