Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Abschnitt römisch vier
Abrechnung und Controlling

Artikel 19

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses des Bundes

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde im zweiten, dritten und vierten Jahr der Vereinbarung Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Artikel 15,) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den Ist-Stand und die Meilensteine
    1. Ziffer eins
      im Kindergartenjahr 2019/20 bis 15. Jänner und
    2. Ziffer 2
      ab dem Kindergartenjahr 2020/21 bis jeweils 15. Dezember
    mit Erhebungsstichtag 15. Oktober zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Dezember, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Artikel 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Artikel 14, zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Artikel 15,) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.
  4. Absatz 4,Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.
  5. Absatz 5,Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.
  6. Absatz 6,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Artikel 17, zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Artikel eins und Artikel 3, definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.

Schlagworte

Ressourcengespräch, Zielgespräch

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211549