Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25
Text
Artikel 20
Refundierung bei zweckwidriger Verwendung
(1)Absatz eins,Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde, oder die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nicht nachgewiesen werden konnte; dies liegt vor, wenn
auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 die Bildungsaufgaben nicht erfüllt wurden oderauf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Artikel 2, Ziffer 6, die Bildungsaufgaben nicht erfüllt wurden oder
eine Aktualisierung des Ist-Stands und der Meilensteine nicht fristgerecht erfolgt und die inhaltlichen Mindestangaben gemäß Art. 16 und 19 nicht vorliegen odereine Aktualisierung des Ist-Stands und der Meilensteine nicht fristgerecht erfolgt und die inhaltlichen Mindestangaben gemäß Artikel 16 und 19 nicht vorliegen oder
die Kofinanzierung des Landes nicht oder nicht in ausreichendem Maß geleistet wurde
Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Art. 15 definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen.Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Artikel 15, definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen.
(2)Absatz 2,Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR40211550