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Art. 20

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 103/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 103/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 25

Text

Artikel 20

Refundierung bei zweckwidriger Verwendung

  1. Absatz eins,Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde, oder die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nicht nachgewiesen werden konnte; dies liegt vor, wenn
      1. Litera a
        auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Artikel 2, Ziffer 6, die Bildungsaufgaben nicht erfüllt wurden oder
      2. Litera b
        eine Aktualisierung des Ist-Stands und der Meilensteine nicht fristgerecht erfolgt und die inhaltlichen Mindestangaben gemäß Artikel 16 und 19 nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die Kofinanzierung des Landes nicht oder nicht in ausreichendem Maß geleistet wurde
    Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Artikel 15, definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen.
  2. Absatz 2,Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211550